AGB

Vertragsabschluss

1. Lieferverträge werden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen.

2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit wenn Sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind.

3. Sämtliche Angebote und Erklärungen sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung.

Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderungen des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.

2. Macht der Auftraggeber im Falle eines Lieferverzuges nach Ablauf einer mindestens 14-tägigen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufes – maximal auf die Höhe des Auftragswertes – begrenzt.

Abnahmeverzug des Auftraggebers

1. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Tagen Schadensersatz bis zur Höhe des Auftragswertes wegen Nichterfüllung fordern.

Ausführung der Lieferung

1. Der Auftragnehmer ist zu Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang berechtigt. bis 500 Stück 30% bis 1.500 Stück 20% bis 5.000 Stück 15% über 5.000 Stück 10%

2. Berechnet wird die gelieferte Menge; Teillieferungen sind zulässig.

3. Die Versandgefahr trägt der Auftragnehmer.

4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die eingesandten Zeichnungen, Skizzen, Muster, Werkzeuge auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Demgemäß sind Patent- und/oder Gebrauchsmusterverletzungen ausschließlich vom Auftraggeber zu vertreten. Wird der Auftragnehmer aus derartigen Forderungen in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber zur vollständigen Freistellung verpflichtet.

5. Zeichnungen , Skizzen, Muster, Klischees, Werkzeuge und dergleichen bleiben trotz anteiliger, gesonderter Verrechnung im Eigentum des Auftragnehmers.

Sondereinzelkosten

Sondereinzelkosten wie z.B. Klischee- und Stanzwerkzeugkosten, Kosten für Druckfarben, Lithografien, Druck- und Prägeformen sowie Sonderwerkzeuge oder sonstige Einzelkosten werden separat in Rechnung gestellt (ein Skontoabzug bei diesen Rechnungen ist nicht zulässig). Der Verkäufer übernimmt dafür die notwendigen Wartungen, Ausbesserungen oder kleinere Änderungen.

Die Materialien bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Käufer bezahlt worden sind. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände dem Käufer auszuhändigen. Der Verkäufer haftet für diese Materialien nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren nach dem letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Auftrag wird das Material aus Lagergründen aussortiert und vernichtet.

Höhere Gewalt

Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt sowie über die voraussichtliche Dauer der Störung unverzüglich unterrichten. Im übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

Gewährleistung

1. Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Dies gilt auch für versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung; in diesem Fall erlischt das Rügerecht 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Für anerkannte mangelhafte Ware liefert der Auftragnehmer Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen.

2. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.

3. Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck sowie Gewichtsunterschiede bis zu 10 % nach oben oder unten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

4. Im übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom „Verband der Wellpappen-Industrie e.V., 64295 Darmastadt“, herrausgegebenen und beim Auftragnehmer vorliegenden Prüfkataloge für Wellpappenschachteln in der jeweiligen Fassung zugrunde gelegt. 5. Schadensersatzansprüche, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Zahlung/Ziel

1. Zu den genannten Preisen wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Veränderungen der Kalkulationsgrundlage ist eine Preiskorrektur zu vereinbaren.

2. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist dem Auftragnehmer der Verzugsschaden, vom 31. Rechnungstag ab gerechnet, voll zu ersetzen.

4. Die Zahlung hat zu erfolgen bar oder durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Soweit Wechsel „vereinbarungsgemäß“ in Zahlung gegeben werden, müssen sie bundesbankfähig sein. Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Sämtliche damit in Verbindung stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug von Skonto.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks und Wechsel Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer die Ware zurücknehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut zu widersprechen mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer muß unverzüglich benachrichtigt werden.

Palettierung

1. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.

2. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist der Erfüllungsort der Sitz meines Unternehmens.

2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der „Einheitlichen Kaufgesetze“ (Haager Übereinkommen) ist ausgeschlossen.

3. Alle Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen sind ohne schriftliche Bestätigung unwirksam.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Auftraggeber zu speichern, zu verarbeiten und zu vermitteln.

Unwirksamkeit von Bestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt.

2. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.